


In Unternehmen wird Wasser verwendet, welches nach der Nutzung im Prozess als Abwasser anfällt. Diese Abwässer bedürfen oft einer gesonderten Reinigung und können an mehreren Stellen im Unternehmen auftreten. Gerade im industriellen Bereich ist es sehr wahrscheinlich, dass Abwässer vor der Einleitung in den Kanal hin zur kommunalen Kläranlage in einer Abwasserbehandlung vorbehandelt werden müssen. Diese Maßnahme ist notwendig, da die aggressive Zusammensetzung des industriellen Abwassers die biologische Abwasserbehandlung der kommunalen Kläranlage stören oder gar zerstören kann. Um diese Belastung zu senken, gehören beispielsweise einfache Ölabscheider, bis hin zu komplexen chemisch-physikalischen oder biologischen Entgiftungen, zum Repertoire der Abwasserbehandlung.
Die Komplexität der benötigten Abwasserbehandlung wird durch das Wasserhaushaltsgesetz ( § 60 Abs. 4 WHG) vorgeschrieben. Die kommunale Kläranlage vermag weitere Spezifikationen entsprechend dem Landeswassergesetz (LWG) und der Abwasserverordnung für bestimmte Abwasserarten auf zu erlegen, sodass es zwischen dem Unternehmen und der kommunalen Kläranlage zu einer “Abmachung” (Indirekteinleitungsgenehmigung unter § 58 WHG) kommt innerhalb dessen Grenzwerte das Abwasser eingeleitet werden darf. Ist die Abwasserbehandlung hinreichend, darf das Unternehmen die Abwässer einleiten und somit ist die Rückführung in den Wasserkreislauf erlaubt.
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Alle Unterlagen sind behördenfertig elektronisch zu erhalten
Interessant dazu ist die Projektierung oder auch die Genehmiungsverfahren
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